Das aktuelle Urteil: Alter eines Vorführwagens kein Sachmangel

Der Bundesgerichtshof hat sich in nachfolgendem Urteil zur Frage, ob beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) mit der Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" ein bestimmtes Alter als vereinbart gilt.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.09.2010 - VIII ZR 61/09:
Sachmangel bei Verkauf eines als "Vorführwagen" bezeichneten zwei Jahre alten Wohnmobils?

Sachverhalt
Der Kläger kaufte im Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, ein von diesem als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. Im Kaufvertrag werden der abgelesene Kilometer-Stand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. In der Zeile "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis ...". Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005 statt; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger, ebenfalls im Juli 2005. Im November 2005 erfuhr der Kläger auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Verkäfers die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision des klagenden Käufers hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beschaffenheitsvereinbarung "Vorführwagen" für sich genommen nicht die Vereinbarung eines bestimmten Alters des Fahrzeugs bedeutet.

Unter einem Vorführwagen sei ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Auch wenn der Begriff "Vorführwagen" häufig mit der Vorstellung verbunden werde, es handle sich um ein neueres, unter Umständen nahezu neuwertiges Fahrzeug, das nur für kürzere Probefahrten genutzt werde und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliege, sage dies nichts darüber aus, wie lange das Fahrzeug als Vorführwagen gedient habe. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens könne zwar im konkreten Fall aufgrund besonderer Umstände gegeben sein. Solche Umstände hat der Bundesgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall nicht als gegeben angesehen.

Anders als beim Kauf eines Jahreswagens oder eines anderen Gebrauchtwagens habe das Datum der Erstzulassung keine Bedeutung für das Alter des Fahrzeugs, weil die Nutzung des Fahrzeugs als Vorführwagen nicht von einer Zulassung auf den Händler abhänge, Ebensowenig erlaube die geringe Laufleistung (35 km) einen Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens, weil die Nutzung eines Vorführwagens nicht nur darin bestehe, dass mit dem Fahrzeug kurze Probefahrten durchgeführt werden, sondern auch, dass das Fahrzeug von Interessenten lediglich besichtigt wird, ohne dass es zu Probefahrten kommt.

Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stelle daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.

Den vollständigen Urteilstext finden Sie auf den Webseiten des Bundesgerichtshofs.