Das aktuelle Urteil: Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof hat in dem nachfolgendem Urteil die Frage entschieden, ob der Besteller Ansprüche wegen Mängeln geltend machen kann, wenn vereinbart war, dass die Werkleistung in bar ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer bezahlt werden sollte.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13

Sachverhalt
Die Klägerin hatte den Beklagten beauftragt, das Pflaster der Auffahrt ihres Grundstücks neu zu verlegen. Hierfür war ein Werklohn in Höhe von 1.800 Euro vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Nach Verlegung des Pflasters rügte die Klägerin, das Pflaster habe nicht die notwendige Festigkeit, und verlangte Nachbesserung. Der Beklagte weigerte sich, die Mängel zu beseitigen.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin u.a. Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel. Das Landgericht hat den Beklagten u.a. zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 Euro verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (vor dem 01.08.2004) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Handwerker auch bei Schwarzarbeit für mangelhafte Arbeit haften.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof für die Rechtslage ab 01.08.2004 aufgegeben. Er hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nichtig ist (§ 134 BGB) und dem Besteller keine Mängelansprüche zustehen.
§ 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes enthalte das Verbot, einen Werkvertrag abzuschließen, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei ihre steuerlichen Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben, nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich dagegen verstoße und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze.
Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof in dem entschiedenen Fall als erfüllt angesehen, weil der beklagte Unternehmer nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Werkleistung eine Rechnung ausgestellt hat (§ 14 Abs 2 S. 1 Nr. 1 UStG). Darüber hinaus hat der Beklagte eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Klägerin ihrerseits hat einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer erspart.

Der Bundesgerichtshof brauchte nicht darüber zu entscheiden, ob infolge der Nichtigkeit des Werkvertrages der Besteller zumindest einen Teil des gezahlten Werklohns über die Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen kann. Diese Frage hat er den Instanzgerichten zur Klärung aufgegeben.

Ob der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung auch auf Fälle ausdehnt, in denen dem Besteller der Verstoß des Unternehmers gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unbekannt ist oder er ihm erst nach Vertragsschluss bekannt wird, ist zweifelhaft, bleibt aber abzuwarten.

Den vollständigen Urteilstext finden Sie auf den Webseiten des Bundesgerichtshofs.