Kindesunterhalt: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Eine Stärkung des Kindeswohls wird ferner durch eine veränderte Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter eintreten. Treffen unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder oder volljährige Kinder unter 21 Jahren, die sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben, mit Elternteilen zusammen, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall der Scheidung wären, so gehen die Unterhaltsansprüche der Kinder den Unterhaltsansprüchen dieser Personen vor. Dies bedeutet, dass die Unterhaltsansprüche der oben genannten Kinder zuerst bedient werden. Dies gilt auch, wenn die oben genannten Kinder mit Ehegatten zusammentreffen, deren Ehe von langer Dauer war.

Diese Rangfolge erhält allerdings praktische Bedeutung nur im sog. Mangelfall. Ein solcher liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ausreicht, die Ansprüche aller Unterhaltsberechtigten zu befriedigen. In diesem Fall werden die Unterhaltsansprüche der Kinder zuerst erfüllt. Dies kann im Einzelfall bedeuten, dass Ehegatten keinen Unterhalt mehr erhalten, wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht für alle ausreicht. In Fällen, in denen das Einkommen des Unterhaltsschuldners für alle Berechtigten ausreicht, sind selbstverständlich nach wie vor auch deren Unterhaltsansprüche zu erfüllen.

 

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