Fiktive Abnahme

Nach § 640 Abs. 1 BGB ist der Besteller verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, wenn eine Abnahme nicht nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist. Letzteres liegt z.B. bei einem Konzert oder einer Beförderung vor.

Nach der Neuregelung kann ein Werk auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Abnahme als abgenommen gelten. Dies ist dann der Fall, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Dabei ist es nach dem Wortlaut des § 640 Abs. 2 BGB unerheblich, ob es sich bei dem gerügten Mangel um einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel handelt. Angesichts des Zwecks der Neuregelung, klare Verhältnisse zu schaffen, kann die Abnahmefiktion bei bloß vorgeschobenen Mängeln oder bei Mängeln, die ohne vernünftige Zweifel unwesentlich sind, dennoch eintreten.

Ist der Besteller Verbraucher, tritt die Abnahmefiktion nur ein, wenn der Unternehmer den Besteller in Textform zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

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