Abschlagszahlungen

Schon seit 2001 ist es auch beim BGB-Werkvertrag möglich, Abschlagszahlungen zu verlangen. Gegenüber der bisherigen Regelung erleichtert die Neuregelung die Geltendmachung von Abschlagszahlungen.

Die Neuregelung sieht vor, dass der Unternehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen kann. Entsprechen die erbrachten Leistungen nicht den vertraglichen Vereinbarungen, kann der Besteller nicht die gesamte Abschlagszahlung, sondern nur die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Der Unternehmer hat weiterhin die Leistungen durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Ebenso obliegt ihm die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung bis zur Abnahme.

Ist der Besteller Verbraucher, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlung 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Nachtragsleistungen nicht überschreiten. Der Verbraucher hat seinerseits Anspruch auf Sicherheitsleistung des Unternehmers in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung.

Vereinbarungen zu Sicherheiten zugunsten des Unternehmers sind beim Verbraucher-Besteller unwirksam, wenn sie eine Sicherheitsleistung vorsehen, die die nächste Abschlagszahlung oder 20 % der vereinbarten Vergütung übersteigt.

Im Rahmen eines Bauvertrages kann der Unternehmer bei einer Anordnung des Bestellers eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % der in seinem Angebot genannten Mehrvergütung verlangen, wenn sich die Parteien nicht anderweitig geeinigt haben.

Beim Bauträgervertrag können Abschlagszahlungen vereinbart werden, die aber den Voraussetzungen der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23.05.2001 entsprechen müssen. Diese Verordnung verweist ihrerseits auf die Vorschriften der Makler- und Bauträger Verordnung (MaBV)

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