Anordnungsrecht des Bestellers beim Bauvertrag

Liegt ein Bauvertrag vor, so kann der Besteller
- eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder
- eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist,
anordnen.

Hiervon kann er Gebrauch machen, wenn sich z.B. seine Vorstellungen oder Wünsche geändert haben.

Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Hat der Besteller die Planung übernommen, ist der Unternehmer zu einem Angebot nur verpflichtet, wenn der Besteller ihm eine geänderte Planung zur Verfügung gestellt hat.

Einigen sich die Parteien auf die Mehr- oder Mindervergütung, ist diese maßgeblich.

Wird hingegen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung über die Mehr- oder Mindervergütung erzielt, kann der Bauherr die Ausführung der Änderung in Textform anordnen.
Der Vergütungsanspruch des Unternehmers ist in diesem Fall für den vermehrten oder verminderten Aufwand nach den tatsächlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Auf eine Urkalkulation kann dann alternativ zurückgegriffen werden, wenn eine solche aufgrund vertraglicher Vereinbarung hinterlegt wurde.

Liegt eine Anordnung des Bestellers vor, kann der Unternehmer eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % der in seinem Angebot genannten Mehrvergütung verlangen, wenn sich die Parteien nicht anderweitig geeinigt haben.

Anordnungsrecht oder Vergütungsanpassung können im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

Zurück