Architekten- und Ingenieurverträge

Vertragstypische Leistungen eines Architekten- oder Ingenieurvertrags sind Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.

Befindet sich der Besteller noch in der Zielfindungsphase, d.h. hat er noch keine Leistungsziele, sondern nur vage Vorstellungen hat der Architekt eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele sowie eine Kostenschätzung für das Vorhaben zu erstellen. Beides ist dem Besteller zur Zustimmung vorzulegen.

Auf den Architekten- und Ingenieurvertrag sind die allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechts sowie die Regelungen des Bauvertrages zum Anordnungsrecht des Bestellers, zur Bauhandwerkersicherung, zur Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme und zur Schlussrechnung anwendbar.

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