Baubeschreibung

Vor Abschluss eines Verbrauchervertrages hat der Unternehmer dem Verbraucher über die zu erbringende Leistung aufzuklären und ihm eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen.

In der Baubeschreibung sind die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darzustellen. Der Gesetzgeber stellt dazu eine Vorlage in Art. 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zur Verfügung.

Die Angaben in der vorvertraglichen Baubeschreibung werden Inhalt des Vertrages, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Bei Unklarheiten oder Unvollständigkeiten wird die Baubeschreibung zunächst ausgelegt. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Unternehmers.

Der Verbrauchervertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder - falls dieser Zeitpunkt nicht angegeben werden kann - zur Dauer der Bauausführung enthalten. Bei Fehlen dieser Angaben, gelten die Regelungen der vorvertraglich übergebenen Baubeschreibung.

Eine ausdrückliche Sanktion für die Nichtübergabe einer Baubeschreibung wird nicht festgelegt. Da es sich aber um eine Pflichtverletzung des Unternehmers handelt, können Schadensersatzansprüche ggf. auch in Form der Rückabwicklung des Vertrages in Betracht kommen.

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