Bauvertrag, § 650a BGB

Neu in das Gesetz aufgenommen wurde eine Definition des Bauvertrages. Dieser ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.

Instandhaltungsmaßnahmen sollen nur dann als Bauvertrag gelten, wenn sie für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind.

Bei Verträgen über Instandhaltungsmaßnahmen, die den oben genannten Kriterien nicht entsprechen, gelten nicht die Regelungen über den Bauvertrag, sondern nur die allgemeinen Regeln des Werkvertragsrechts.

Beim Bauvertrag wird dem Besteller ein Anordnungsrecht von Änderungen nach Vertragsschluss an die Hand gegeben.

Bei Kündigungserklärungen gilt die Schriftform.

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