Neuregelung der mängelbedingten Erstattung von Ein- und Ausbaukosten

Nach der seit 01.01.2018 geltenden Rechtslage ist der Verkäufer/Lieferant verpflichtet, dem Käufer/Unternehmer im Rahmen der Nacherfüllung wegen Lieferung einer mangelhaften Sache die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

Bislang galt dies nur im Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufes. Mit der Neuregelung werden diese Regelungen auch auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder Verbrauchern ausgedehnt.

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