Gesamtschuldnerische Haftung des Architekten und des bauausführendem Unternehmers

Haftet der Bauunternehmer wegen einer fehlerhaften Leistung und gleichzeitig der Architekt wegen eines Überwachungsfehlers, der zu der fehlerhaften Leistung geführt hat, so ist eine Inanspruchnahme des Architekten erst zulässig, wenn der Besteller dem Bauunternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

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