Kündigung aus wichtigem Grund

Erstmals hat der Gesetzgeber die bereits nach der Rechtsprechung bestehende Möglichkeit der Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund normiert. Zur Kündigung berechtigt sind sowohl der Unternehmer als auch der Besteller. Hingegen kann eine freie Kündigung (Kündigung ohne wichtigen Grund) nur der Besteller aussprechen.

Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln.

Besteht der wichtige Grund in einer Pflichtverletzung des anderen Teils, ist eine vorherige Fristsetzung zur Abhilfe oder eine Abmahnung und der erfolglose Ablauf der Frist vor der Kündigung notwendig. Nur ausnahmsweise kann die Fristsetzung entbehrlich sein.

Die Kündigung ist nur innerhalb angemessener Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund möglich. Beim Bauvertrag gilt für Kündigungserklärungen die Schriftform.

Eine Teilkündigung ist möglich, wenn sie sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks bezieht.

Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Tut sie dies nicht, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Die Feststellung und Dokumentation des Leistungsstandes ist dringend zu empfehlen. Es entsteht im Fall einer Kündigung sehr häufig Streit, in welchem Umfang Leistungen zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht waren und in welchem Umfang der Unternehmer seine Vergütung verlangen kann.

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