Schlussrechnung

Bislang war beim BGB-Werkvertrag die Übergabe einer Schlussrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch. Die Neuregelung sieht für den Bauvertrag hingegen vor, dass die Werklohnforderung erst dann fällig wird, wenn das Werk abgenommen und eine prüfbare Schlussrechnung übergeben wurde.

Damit werden die Fälligkeitsregelungen an die Regelungen der VOB/B angepasst.

Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Ihre Prüffähigkeit wird angenommen, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben hat.

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