Bauhandwerkersicherung

Neu im Rahmen der Bauhandwerkersicherung ist, dass eine Bauhandwerkersicherung bei einem Bauvertrag oder Bauträgervertrag nicht verlangt werden kann, wenn der Besteller Verbraucher ist und mit ihm ein Verbrauchervertrag geschlossen wurde.

Die Ausnahme von der Bauhandwerkersicherung ist nicht mehr auf Einfamilienhäuser beschränkt, sondern umfasst auch Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäuser.

Für kleinere Umbaumaßnahmen kann eine Bauhandwerkersicherheit verlangt werden, weil diese nicht zu einem Verbrauchervertrag führen.

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