Zustandsfeststellung

Tritt beim Bauvertrag die fiktive Abnahme nicht ein, weil der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert hat, kann der Unternehmer verlangen, dass eine gemeinsame Feststellung des Bauzustands erfolgt und der Besteller daran mitwirkt.

Findet eine solche gemeinsame Zustandsfeststellung statt, ist diese zu dokumentieren, zu datieren und zu unterschreiben.

Nimmt der Besteller an einer solchen Zustandsfeststellung nicht teil, kann sie einseitig vom Unternehmer vorgenommen werden. Der Unternehmer hat den Zustand seiner Werkleistung zu dokumentieren, zu datieren und zu unterschreiben. Dem Besteller ist eine Abschrift oder Kopie zur Verfügung zu stellen.

Ein einseitiges Vorgehen des Unternehmers ist nicht möglich, wenn sich Besteller und Unternehmer vor Ort treffen und sich inhaltlich nicht auf eine gemeinsame Zustandsfeststellung einigen können.

Wurde das Werk dem Besteller verschafft und liegt eine Zustandsfeststellung vor, in der ein offenkundiger Mangel nicht angegeben wurde, so wird zugunsten des Unternehmers vermutet, dass dieser erst nach Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. Dies gilt dann nicht, wenn der Mangel seiner Art nach nicht vom Besteller verursacht worden sein kann, z.B. bei einem Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, Materialfehlern, Ausführungsfehlern oder Planabweichungen.

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