Betreuungsunterhalt für Ehegatten

Beim Betreuungsunterhalt findet eine Annäherung der Unterhaltsansprüche von Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren und geschiedenen Eltern statt. Bislang hatten nicht verheiratete Elternteile einen Anspruch auf Unterhalt, bis das Kind drei Jahre alt ist. Bei ehelichen Kindern hat die Rechtsprechung von geschiedenen Elternteilen eine Teilzeittätigkeit ungefähr ab dem 8. Lebensjahr des Kindes verlangt.

Nach neuem Recht kann Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, Unterhalt auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus gewährt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Umgekehrt kann nach der Neuregelung nicht ausgeschlossen werden, dass von geschiedenen Ehegatten schon vor dem Grundschulalter des Kindes eine (Teil-) Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Maßgeblichen Einfluss hierauf hat die konkrete Betreuungssituation der Kinder vor Ort. Hierzu sind bereits zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangen. Eine der ersten davon finden Sie hier.

 

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