Kindesunterhalt: Gesetzliche Festlegung des Mindestbedarfs

Die für alle Trennungs- und Scheidungskinder wohl wichtigste Änderung besteht darin, dass der Gesetzgeber den Mindestbedarf eines Kindes nunmehr gesetzlich festlegt. Er ist in Anlehnung an die Vorschriften des Einkommensteuerrechts gestaffelt nach dem Alter des Kindes. Der Unterhalt ist von jetzt an am Mindestbedarf des Kindes und damit an der Entwicklung der Sozialhilfesätze ausgerichtet. Bislang orientierte er sich an der Entwicklung der Nettolöhne.

Diese Änderung hat eine Anpassung der Düsseldorfer Tabelle erforderlich gemacht. Sie wurde überarbeitet und gilt seit 01.01.2013 in der folgenden Fassung:

 

Nettoeinkommen
des Barunterhalts-
pflichtigen

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Vomhun-
dertsatz

Bedarfs-
kontrollbetrag

 

 

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

 

 

 
Alle Beträge in Euro
 

1.

bis 1500

317

364

426

488

100

800/1.000

2.

1501 - 1900

333

383

448

513

105

1.100

3.

1901 - 2300

349

401

469

537

110

1.200

4.

2301 - 2700

365

419

490

562

115

1.300

5.

2701 - 3100

381

437

512

586

120

1.400

6.

3101 - 3500

406

466

546

625

128

1.500

7.

3501 - 3900

432

496

580

664

136

1.600

8.

3901 - 4300

457

525

614

703

144

1.700

9.

4301 - 4700

482

554

648

742

152

1.800

10.

4701 - 5100

508

583

682

781

160

1.900

 

über 5101

nach den Umständen des Falles

 

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei den ausgewiesenen Beträgen nicht in jedem Fall um den Zahlbetrag handelt. Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist nach der Neuregelung auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Dies geschieht zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt, in allen anderen Fällen in voller Höhe. In diesem Umfang mindert das Kindergeld den Barbedarf des Kindes.

Diese neue Düsseldorfer Tabelle gilt für Ost- und Westdeutschland gleichermaßen. Die bisherige Berliner Tabelle entfällt ebenso wie die Regelbetragsverordnung ersatzlos.

Da sich die Düsseldorfer Tabelle nicht nur in den ausgewiesenen Prozentzahlen und Beträgen, sondern auch in den Einkommensstufen geändert hat, müssen bereits bestehende Titel oder sonstige Vereinbarungen über die Zahlung von Kindesunterhalt auf die neue Tabelle umgerechnet werden, um den ab Januar 2008 geschuldeten Zahlbetrag ermitteln zu können. Dies kann allerdings jeweils nur individuell erfolgen, weil hierfür die Kindergeldanrechnung bzw. -hinzurechnung eine Rolle spielt.

 

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