Verjährung von Ansprüchen auf Arzt-Honorar

Honoraransprüche von Ärzten verjähren innerhalb von drei Jahren.

Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist weder der Vertragsschluss noch das Datum der Behandlung, sondern die Stellung einer prüffähigen Arztrechnung.

Entsprechend den allgemeinen Vorschriften beginnt die Verjährung nicht taggenau, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Schlussrechnung gestellt worden ist.

Zum Jahresende 2020 sollten daher alle Rechnungen, die den Patienten im Jahr 2017 zugegangen sind, auf Zahlungseingang überprüft werden.

 

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