Verjährung von Forderungen

Wenn sich das Jahr dem Ende zuneigt, tut man gut daran, seine Außenstände darauf zu überprüfen, ob in einzelnen Fällen Verjährung droht. Eine Vielzahl von Ansprüchen unterliegt einer relativ kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Der Gesetzgeber hat das Verjährungsrecht zum 01.01.2002 grundlegend neu geordnet. So wurde die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren auf drei Jahre verkürzt. Die Verjährungsfrist für Vergütungsforderungen aus Kaufvertrag, Werkvertrag oder Dienstvertrag, die zuvor teils zwei, teils vier, teils aber auch 30 Jahre betragen hatte, wurde ebenfalls einheitlich auf drei Jahre festgesetzt.

Im Folgenden wird die seit dem 01.01.2002 geltende Rechtslage für einige typische Vertragsarten näher dargestellt.

·  Kaufpreis-Ansprüche
·  Vergütungsanspruch bei Werkverträgen
·  Architektenhonorar
·  Arzthonorar
·  Mietansprüche
·  Lohn- und Gehaltsansprüche

Droht eine Verjährungsfrist abzulaufen, müssen Maßnahmen ergriffen werden, die die Verjährung hemmen oder neu beginnen lassen.

Eine Übersicht über die wichtigsten Verjährungsfristen finden Sie in dieser Präsentation