Verjährung von Kaufpreis-Forderungen

Ansprüche auf Zahlung eines Kaufpreises verjähren innerhalb von drei Jahren. Anders als nach früherem Recht hängt die Länge der Verjährungsfrist nicht mehr davon ab, oder der Käufer oder der Verkäufer Gewerbetreibende sind oder nicht.

Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist der Abschluss des Kaufvertrages. Auf den Zeitpunkt der Übergabe oder Lieferung der Ware kommt es hingegen nicht an.

Entsprechend den allgemeinen Vorschriften beginnt die Verjährung nicht taggenau, sondern mit mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Vertrag geschlossen worden ist.

Zum Jahresende 2020 sollten deshalb alle Kaufverträge, die im Jahr 2017 geschlossen wurden, auf Zahlungseingang überprüft werden.

 

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