Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Um zu verhindern, dass eine Forderung verjährt, muss die Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt werden. Dazu muss der Anspruch in der Regel bei Gericht geltend gemacht werden. Eine außergerichtliche Geltendmachung (z.B. eine Mahnung) reicht zur Hemmung  nicht aus.

Die gerichtliche Geltendmachung erfolgt in der Regel

·  durch Einreichung und Zustellung einer Klageschrift, bei Streitwerten über 5.000 Euro zwingend durch einen Rechtsanwalt;
·  durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides.

In beiden Fällen muss die Klageschrift bzw. der Antrag vor Ablauf der Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingehen. Um jedes Risiko zu vermeiden, sollte zugleich der erforderliche Gebührenvorschuss eingezahlt werden. Ist dies nicht geschehen, muss der Vorschuss unverzüglich nach Erhalt der Gebührenrechnung gezahlt werden.

 

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