Verjährung von Ansprüchen auf Miete

Ansprüche auf Zahlung von Miete verjähren innerhalb von drei Jahren, unabhängig davon, ob der Vermieter die Sache gewerbsmäßig vermietet oder nicht.

Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist die Fälligkeit des Anspruchs.

Entsprechend den allgemeinen Vorschriften beginnt die Verjährung nicht taggenau, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Mietanspruch fällig geworden ist.

Zum Ende des Jahres 2020 sollte daher der Eingang aller Mietzahlungen überprüft werden, die im Jahr 2017 fällig geworden sind.

 

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