Verjährung von Ansprüchen auf Werklohn

Ansprüche auf Vergütung von Werkleistungen verjähren innerhalb von drei Jahren. Auch hier kommt es nicht mehr darauf an, ob der Werkunternehmer oder der Besteller Gewerbetreibender ist oder nicht.

Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist - anders als beim Kaufvertrag - nicht der Vertragsschluss, sondern

·  bei Bauverträgen die Erteilung der Schlussrechnung (nach Abnahme);
·  bei sonstigen Verträgen die Abnahme des Werks.

Entsprechend den allgemeinen Vorschriften beginnt die Verjährung nicht taggenau, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die genannten Voraussetzungen eingetreten sind.

Zum Jahresende 2020 sollten deshalb alle Verträge auf Zahlungseingang überprüft werden, bei denen die Abnahme bzw. die Erstellung der Schlussrechnung im Jahr 2017 erfolgt ist.

Näheres zur Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag finden Sie hier.

 

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