Verzug und Verzugszinsen

Ist der Schuldner mit einer Geldforderung in Verzug, kann der Gläubiger für die Dauer des Verzuges Zinsen verlangen.

Die Höhe der Zinsen ist seit dem 01.05.2000 neu geregelt:

·  Nach altem Recht betrug der gesetzliche Zinssatz 4 %, bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 %.
·  Bei Forderungen, die seit dem 01.05.2000 fällig geworden sind, kann dagegen ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem sogenannten Basiszinssatz verlangt werden.

Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, kann für Entgeltfoderungen sogar ein Zinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem sogenannten Basiszinssatz verlangt werden.

Je nach Einzelfall kann der Gläubiger im Wege des Schadensersatzes einen höheren Zinssatz verlangen. Voraussetzung ist, dass er für den zu zahlenden Betrag selbst Darlehenszinsen bezahlt oder dass ihm Guthabenszinsen entgehen. In solchen Fällen kann er den jeweiligen Zinsbetrag als Schadensersatz verlangen.

 

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