Verzug bei Geldforderungen

Schon seit 01.05.2000 wurden für Geldforderungen besondere Verzugsregeln aufgestellt. Diese wurden durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz erneut verändert. Seit dem 01.01.2002 kommen Schuldner von Geldforderungen nur unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen in Verzug. Für sonstige Forderungen gelten andere Regeln.

Im einzelnen müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

·  Der Anspruch muss fällig sein.
·  Der Gläubiger muss eine Rechnung oder eine sonstige Zahlungsaufforderung erteilt haben.
·  Der Schuldner wurde gemahnt oder eine Mahnung ist entbehrlich oder
seit Fälligkeit und Zugang der Rechnung sind 30 Tage vergangen.
·  Ist der Schuldner Verbraucher ist ein besonderer Hinweis auf die Verzugsfolgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung erforderlich, damit er automatisch nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug kommt. Ein Hinweis ist nicht erforderlich, wenn gemahnt wird oder die Mahnung entbehrlich ist.
·  Der Schuldner muss die Verspätung zu vertreten haben.

Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher, kommt der gewerbsmäßig tätige Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung (z.B. der verkauften Sache oder des bestellten Werks) in Verzug.

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