Sonderkündigungsrecht

Beim Architekten- und Ingenieurvertrag hat der Besteller nach Vorlage der Planungsgrundlage und Kostenschätzung ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Architekt oder Ingenieur den Besteller bei Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.

Wird der Vertrag gekündigt, hat der Architekt oder Ingenieur nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen.

Der Architekt oder Ingenieur kann den Vertrag kündigen, wenn er dem Besteller eine angemessene Frist für die Zustimmung zu Planungsgrundlage und Kostenschätzung gesetzt hat und der Besteller die Zustimmung verweigert oder innerhalb der Frist keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt.

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