Teilabnahme

Neu ist eine Regelung, die dem Architekten oder Ingenieur einen gesetzlichen Anspruch auf Teilabnahme einräumt. Er kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

Damit kann der Architekt oder Ingenieur eine Abnahme der Leistungen verlangen, die bis zur Abnahme der Bauleistungen der ausführenden Unternehmen erbracht wurden. Für diese abgenommen Leistungen des Architekten oder Ingenieurs wird die Vergütung fällig und beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die sich auf die abgenommen Teilleistungen beziehen.

Die spätere Schlussabnahme beschränkt sich dann auf die noch nicht abgenommen Teile

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